Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat die Richtlinie LEADER hinsichtlich der veränderten Fördermöglichkeiten der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) angepasst. Ebenso wurden Änderungen der EU- und landesrechtlichen Bedingungen in der Richtlinie vom 18. Juli 2017 berücksichtig.
Eine wesentliche Änderung ist, dass der Kreis der potentiellen Zuwendungsempfänger in den Bereichen “Grundversorgung” und “öffentliche Freizeit- und Tourismusinfrastruktur” auf gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts (zum Beispiel gGmbH, gUG) ausgeweitet wurde. Der Richtlinienpunkt “Kleinstunternehmen der Grundversorgung” gemäß GAK-Rahmenplan wurde neu aufgenommen. Zukünftig können auch Kleinst- und Kleinunternehmen bei Bauvorhaben in Gewerbegebieten im Rahmen der Unterstützung der regionalen Wirtschaft eine LEADER-Förderung erhalten.
Im Zuge dieser Richtlinienänderung wurden verschiedene Förderausschlüsse klargestellt. Der Bau von Gebäuden zum Zwecke der Vermietung/Verpachtung für Gewerbe und Wohnen oder der Bau von Hallen-, Sport-, Thermal-, Sauna- und Erlebnisbädern ist nicht zuwendungsfähig.
LEADER-Richtlinie vom 18. Juli 2017